Transaktionsgebühren kann man an Kunden weiterberechnen, indem man einen Aufschlag verlangt. Mit der Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2), die am 13. Januar 2018 in Kraft trat, wurde Aufschläge für die meisten Geschäfte mit Privatpersonen verboten.
In der Richtlinie heißt es:
- Bei privaten Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten sind Aufschläge in der Regel nicht zulässig. Zudem sind Aufschläge bei Zahlungen per Standardüberweisung oder SEPA-Lastschrift verboten.
- In den Fällen, in denen Aufschläge zugelassen sind, darf der Betrag jeweils die Kosten nicht übersteigen, die dem Shop beim Akzeptieren der Zahlungsmethode tatsächlich entstanden sind.
Obwohl es sich hier um EU-Vorschriften handelt, kann das Verbot in verschiedenen Ländern unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden. So heißt es in der PSD2 zwar, dass Aufschläge für Zahlungen von Privatpersonen mit Debit- und Kreditkarten nicht mehr erlaubt sind – bei einigen Zahlungsmethoden ist allerdings nicht klar, ob sie auf einer Debit- oder Kreditkarte basieren. In diesen Fällen können die Länder selbst entscheiden, was erlaubt ist und was nicht. Mollie behält die Entwicklungen zu diesem Thema stets im Blick.
Klarna fällt zwar nicht unter das Verbot von Aufschlägen, aber die Autoriteit Financiële Markten (AFM) in den Niederlanden hat zum Beispiel beschlossen, dass der Aufschlag anteilig zum Auftragsvolumen berechnet werden muss und nicht mehr als 1 % des jährlichen Kreditbetrags ausmachen darf.
Was kann ich tun?
Sie können entscheiden, ob Sie Ihrer Kundschaft Ihre Kosten für das Akzeptieren einer bestimmten Zahlungsmethode in Rechnung stellen wollen. Je nach Webshop-System werden Aufschläge entweder unterstützt oder nicht. Letztendlich liegt die Verantwortung dafür, dass Sie alle für Sie geltenden Gesetze einhalten, immer bei Ihnen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Deutschen Bundesbank